Verregnete Zeitenwende oder Verrat am Vaterland? (III) (Untermarkt)
Eine längere Pause tritt ein, in der die Drakha umständlich das vordere Papyrus hinter die folgenden Bögen schiebt, während das kalte Wasser an den oftmals fassungslosen und nur vereinzelt vertrauensvollen Gesichtern ihrer Zuhörer herabrinnt. Es ist ein ungemütliches Aufeinandertreffen. Kurz neigt sich die chiranische Gardistin zu der relativ kleingewachsenen Ministerin – und nach einem scheinbar knappen Wortwechsel nickt Yinua, und lässt ihren Blick nur einmal kurz über die Menge schweifen, ehe sie mit ruhiger, aber lauter Stimme und unüberhörbar hartem Tonfall fortfährt, nun auch schneller sprechend als zuvor:
„§2: Vom Wesen und der Rechtsverfassung der Enklaven
a) Die Enklaven sind zwar wie oben stehend zum Ausdruck gegeben, elurisches
Staatsgebiet. Innerhalb der Enklaven gilt aber das jeweilige Recht der dortigen Bevölkerung, also
der Gilgater oder Vorovischen Bevölkerung, ihrer tradierten Staatsform und Religion.
b) In den Enklaven ist das Verbot der Missionierung und Praktizierung anderer Religionen
als des Neuen Kultes von Elurischer Seite aufgehoben.
c) Den Enklaven wird erlaubt, eine Armee auszubilden. Es dürfen jedoch, einschließlich der
Ordnungskräfte, niemals mehr als insgesamt 300 Frauen und Männer in der Vorovischen oder der
Gilgater Enklave unter Waffen stehen.
d) Die Enklaven unterhalten keine eigenständige Außenpolitik außer einem
Verteidigungspakt mit dem Elurischen Reich.
§3: Von dem geregelten Zusammenleben zwischen den drei Menschenvölkern
a) Der Verteidigungspakt der drei Menschenvölker wurde vom Krieg und der
Notwendigkeit geschmiedet, den ketzerischen Bedrohungen vereint die Stirn zu bieten. Im
Konfliktfall sind die Enklaven der Metropole, diese aber auch ihnen zur Waffenhilfe verpflichtet.
b) Es ist nicht statthaft, Schutzzölle oder sonstige Einfuhrbeschränkungen auf elurische Güter zu
erheben. Auf der anderen Seite ist die Besteuerung von speziell in den Enklaven gefertigten
Waren ebenso wenig erlaubt.
c) Der Friede des Gesetzes ist ein grundliegendes Anliegen eines jeden freiheitsliebenden Volkes.
Gesuchte Straftäter, die zur Strafentziehung in einen anderen Herrschaftsbereich fliehen, müssen
wechselseitig umgehend, d. h. innerhalb von drei Tagen, ausgeliefert werden. Zu diesem Zweck ist
auch die kooperative Zusammenarbeit der jeweiligen Ordnungskräfte unerlässlich.
d) Religiöse Vergehen unterliegen nicht der Auslieferungspflicht, wenn die Auslieferung der
Delinquenten den eigenen religiösen Gesetzen entgegensteht. Diese Rechtfertigung ist jedoch
niemals für die Verweigerung der Auslieferung „weltlicher“ Delinquenten zulässig.
e) Weltliche Delinquenten sind: Verbrecher an Eigentum (Diebe, Räuber, Betrüger, Fälscher,
Einbrecher, Saboteure), Ruf (Verleumder, Verschwörer), Leib und Leben (Schläger, Verstümmler,
Giftmischer, Entführer, Vergewaltiger, Totschläger und Mörder), am Staat (Aufrührer und Hetzer,
Verschwörer, Putschisten). Bei nicht aufgeführten Verbrechen ist eine richterliche
Fallentscheidung notwendig.
So verlesen von Yinua Yinas Drakha Mondrijel. Mögen die Götter mit uns allen sein.“
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- Verregnete Zeitenwende oder Verrat am Vaterland? - Reichsregierung von Estichà, 11.04.2013, 17:33 (Untermarkt)
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