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Tom/Yuna, Monday, 02. November 2026, 21:06 @ Chris (Utax)


Als Antwort auf: Das Recht Sachen auf dem Markt zu verkaufen... von Chris (Utax) am 28. Mai 2002 19:09:26:

<center>http://www.esticha.de/verfassung/verfassungtitle.gif</center>

Also hierfür sind IC doch die Richterin und der Justizkanister zuständig?

Tipp: Schau mal in die Verfassung, die ist recht Umfangreich, aber wer sie kennt, der tut sich leichter.

Trotzdem, hmmm lass mal überlegen...

Ich würde mal sagen, dass prinzipiell in solchen Fragen immer Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 26 anzuwenden ist. Wobei beim Handeln mit Waren ein Zusatzparagraph, der sogenannte Freibriefler oder auch Siebenunddreiss'ger, zum Zug kommt.

Gruss
Tom/Yuna

Artikel 23

Jeder Bürger hat das Recht mit Waren zu handeln, sie also zum Zwecke des Wiederverkaufs anzukaufen oder ins Elurische Reich ein- oder auszuführen. Er ist zudem von eventuellen Warenzöllen innerhalb des Reichsgebietes befreit.

Artikel 26
Jedem Nichtbürger sind diese Rechte untersagt, können aber von Fall zu Fall durch Gerichtsbeschluß oder durch Anweisung der Reichsregierung gewährt werden. Ein Nichtbürger ist eine Person, die im Elurischen Reich wohnt und/oder arbeitet und keinen Bürgerbrief besitzt.

Artikel 37

Freibrief: Einem Nichtbürger ist es gestattet, einen Freibrief zu beantragen. Der Nichtbürger erhält bei Ausstellung des Freibriefes, das Recht auf eine Gerichtsverhandlung (Artikel 15, 16), und das Recht, Handel zu treiben (Artikel 23). Zudem übernimmt er die Pflichten eines Reichsbürgers (Artikel 27). Der Freibrief ist ein halbes Jahr gültig und kostet 100 Dublonen.

Verfassung des Elurischen Reiches

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