Estichà Unterer Markt

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Im Namen des Kabinetts: Die neuen Gesetze (Untermarkt)

Verlautbarung des Justizministeriums @, Tuesday, 15. June 2010, 16:10

Noch nicht lange ist die junge Reichsregierung im Amt, als auf Druck der unwilligen Bevölkerung die Schatten der Vergangenheit den Rückzug antraten. Seitdem war es etwas ruhig um die politische Spitze des elurischen Reiches geworden.

Nun allerdings steuern eine dunkel gewandete, verhüllte Chirà und ein junger, menschlicher Mann auf das schwarze Brett zu. Der Bursche trägt eine Flüstertüte mit sich, und sieht äußerst gewichtig drein. Manch einer kennt ihn als Sekretär der Richterin und Justizministerin - jene scheint wiederum die Chirà zu sein, die mit langen Schritten neben ihm herschreitet. In ihren Tatzen trägt sie einen Stapel Pergamente.

Dezent und effizient im Auftreten, nicht um großen Tumult als vielmehr das schnelle Erreichen des schwarzen Brettes bemüht, bildet sich trotzdem sehr schnell um die beiden eine Gasse im allgemeinen Marktgetümmel. Vielleicht liegt es an dem Yoromamulett, welches auf der Brust der Drakha schimmert, vielleicht an der Asnicharà, die mit einem breiten Waffengurt an der schlanken Hüfte befestigt ist - am allerwahrscheinlichsten ist jedoch die Kombination aus beidem, samt des schwarz-verschleierten Antlitzes und der Nieten eines Harnischs, die sich unter der Vermummung abdrücken. Selbst der naseweise Sekretär, der unbekümmert dreinsieht, und sich wohl gerade seinen ersten, flaumartigen Kinnbart stehen lässt, kann den befremdeten Anblick der gelbbeäugten Chirà nicht kompensieren.

Vor dem schwarzen Brett bleibt das ungleiche Paar stehen. Yinua wartet ein paar Takte ab, dann nickt sie Akio zu, welcher folgsam die Flüstertüte an den Mund hebt, und hineinspricht:

"Ruhe, Ruhe bitte! Das Justizministerin verkündet im Auftrage der Reichsregierung die neuen Gesetze! Verkündet wird eine Änderung im Vertragsrecht, sowie ein neues Beamtengesetz!"

Nach einer kurzen Pause, die wohl dem Aufmerksamkeitsgewinn dienen sollte, richtet Yinua ihren Blick in die Menge. Die Justizministerin hebt ihren Stapel Blätter, und beginnt vorzulesen. Die dunkle, etwas angerauhte Stimme erklingt, durch das metallene Instrumentarium verstärkt, über den Marktplatz:

"Bürger Eluriens! Die beschlossene Änderung im Vertragsrecht betrifft den Paragraphen 1, Ziffer d. <Ein schriftlicher Vertrag tritt in Kraft, wenn die Vertragspartner den vollständigen Vertrag gelesen und unterzeichnet haben und selbiger vom Richter des Elurischen Reiches oder den Geweihten des Kelidatempels beglaubigt wurde.>

Die Minister verneigen sich vor der Hoheit der Götter und fügen hier den bisher schmählich übergangenen Orden der Kelida in die wirkmächtigen Instanzen ein, die einen Vertrag zu verifizieren im Stande sein sollen."

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Im Namen des Kabinetts: Die neuen Gesetze II

Verlautbarung des Justizministeriums @, Tuesday, 15. June 2010, 16:16 @ Verlautbarung des Justizministeriums
bearbeitet von CHR-Klapperstorch, Tuesday, 15. June 2010, 20:28

Yinua wartet kurz, ehe sie fortfährt:

"Geschätzte Bürger Eluriens! Endlich gibt es ein reichsübergreifend bindendes Beamtengesetz! Hier die ab sofort gültige Fassung:

Beamtengesetz

§1 Ernennung
Als Beamter des Elurischen Reiches oder städtischer Beamte gilt, wer von der Regierung des elurischen Reiches oder dem jeweiligen Prinzipalen der einzelnen Provinzen dazu ernannt und auf die Verfassung vereidigt wurde.

§2 Aufgaben
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherheit des elurischen Reiches oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privaten Arbeitsverhältnis stehen.

§3 Voraussetzungen
Zum Beamten kann jeder Bürger des elurischen Reiches berufen werden, der
1. die Vorjhana vollendet hat.
2. länger als drei Monate im Besitz eines Bürgerbriefes ist.
3. einen Wohnsitz im elurischen Reiche hat.
4. gefestigt im wahren Glauben ist.
5. die Fertigkeiten des Lesen, Schreiben und Rechnen beherrscht.

§4 Rücknahme der Ernennung

Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
1. wenn sie durch Zwang oder arglistige Täuschung herbeigeführt wurde.
2. wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtkräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.
3. wenn der Ernannte den Voraussetzungen von § 3 nicht entspricht.
4. Über die Rücknahme von Ernennungen entscheidet die Instanz, also das jeweilige Ministerium oder der jeweilige Prinzipal, das oder der den Beamten benannt hat.

§ 5 Pflichten des Beamten
1. Der Beamte dient dem Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
2. Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zur Grundordnung im Sinne der Verfassung des elurischen Reiches bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
3. Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
4. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
5. Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
6. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der städtische Beamte unverzüglich beim jeweiligen Prinzipalen, der Reichsbeamte beim Kanzler oder Justizminister geltend zu machen.
7. Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.
8. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen durch einen Heiler, der durch den Mehdoratempel anerkannt ist, nachzuweisen.

§ 6 Rechte des Beamten
1. Der Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Gehalt, dessen Höhe von der jeweiligen, ernennenden Instanz festgesetzt wird
2. Der Beamte hat Anspruch auf Rückerstattung von Reisekosten, welche sich aus seiner Tätigkeit als Beamter ergeben.
5. Nach Vollendung des 65 Lebensjahres und einer Mindestdienstzeit von 25 Jahren hat der Beamte das Recht mit 60% seiner letzten Bezüge in den Ruhestand zu gehen.
6. Ereilt den Beamten in Ausübung seines Dienstes der Tod, so hat sein Ehepartner 5 Jahre lang Anspruch auf Fortzahlung von 50% seiner letzten Bezüge.

§ 7 Entlassungsgründe für Beamte
Der Beamte kann entlassen werden,
1. wenn er die elurische Bürgerschaft (Bürgerbrief) verliert.
2. wenn der Beamte den Voraussetzungen von § 3 nicht entspricht.
3. wenn er ohne Genehmigung der jeweiligen ernennenden Instanz seinen Wohnsitz außerhalb des elurischen Reiches nimmt.
4. wenn er einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren und inneren Sicherheit, nach Maßgabe der elurischen Gesetze strafbar ist.
5. wenn er gegen die in § 5 formulierten Pflichten verstößt.
Über Entlassungen von Beamten entscheidet die jeweilige ernennende Instanz.

§ 8 Diensteid

Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, die Verfassung des elurischen Reiches und alle im elurischen Reich geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir die Götter helfen."

§ 9 Gültigkeit
Die Novellierung des Gesetzes tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft, und setzt das bisher gültige Städtische Beamtengesetz ausser Kraft."

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